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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,368
BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88 (https://dejure.org/1992,368)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1992 - 5 C 82.88 (https://dejure.org/1992,368)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - 5 C 82.88 (https://dejure.org/1992,368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Anrechnungsbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • diabetes-forum.com (Leitsatz und Auszüge)

    BSHG §§ 7 Satz 2, 11 Abs. 1, 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 76 Abs. 1
    Anrechnung von Pflegegeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 217
  • NJW 1993, 676 (Ls.)
  • MDR 1993, 306
  • MDR 1993, 396
  • NVwZ 1993, 66
  • FamRZ 1993, 183 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.03.1991 - 5 C 8.87

    Pflegegeldkürzung - Teilstationäre Betreuung - Pflegegeld

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Das Pflegegeld ist - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und dient auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten, indem es der Pflegeperson als wirtschaftliches Entgelt für ihre Pflegeleistung zugewendet wird, um wie Erwerbseinkommen ihren allgemeinen Unterhaltsbedarf zu decken (vgl. BVerwGE 29, 108 ; 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - und vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ).

    Seine Zweckbestimmung liegt vielmehr darin, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, um so sicherzustellen, daß ihm die im Einzelfall notwendige Pflege in seiner häuslichen Umgebung auch wirklich zuteil wird (vgl. BT-Drucks. 3/2673, S. 2; 8/2534, S. 13 f.; 9/842, S. 91; BVerwGE 88, 86 ).

    Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß Wartung und Pflege durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe (s. § 69 Abs. 2 Satz 1 BSHG) unentgeltlich geleistet werden; erst für die neben oder anstelle der Wartung und Pflege durch sie erforderliche Heranziehung einer besonderen Pflegekraft ist vom Gesetz eine Kostenübernahme vorgesehen (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG; vgl. BVerwGE 88, 86 ; Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 1974 ).

    Vielmehr soll die Sozialleistung "Pflegegeld" den gesteigert Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, nicht nur vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, sondern auch durch darüber hinausgehende Zuwendungen Dank für geleistete und Erwartung künftiger Hilfe auszudrücken (vgl. BVerwGE 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 und vom 12. Oktober 1981 ).

  • BVerwG, 20.11.1984 - 5 C 17.84

    Sozialhilfe - Eheähnliche Gemeinschaft - Pflegebedürftigkeit - Häusliche Wartung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Das Pflegegeld ist - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und dient auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten, indem es der Pflegeperson als wirtschaftliches Entgelt für ihre Pflegeleistung zugewendet wird, um wie Erwerbseinkommen ihren allgemeinen Unterhaltsbedarf zu decken (vgl. BVerwGE 29, 108 ; 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - und vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ).

    Vielmehr soll die Sozialleistung "Pflegegeld" den gesteigert Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, nicht nur vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, sondern auch durch darüber hinausgehende Zuwendungen Dank für geleistete und Erwartung künftiger Hilfe auszudrücken (vgl. BVerwGE 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 und vom 12. Oktober 1981 ).

  • BVerwG, 31.01.1968 - V C 27.67
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Das Pflegegeld ist - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und dient auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten, indem es der Pflegeperson als wirtschaftliches Entgelt für ihre Pflegeleistung zugewendet wird, um wie Erwerbseinkommen ihren allgemeinen Unterhaltsbedarf zu decken (vgl. BVerwGE 29, 108 ; 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - und vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ).

    Auch und gerade der Umstand, daß das Pflegegeld gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 BSHG grundsätzlich neben den finanziellen Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährt wird, zeigt, daß dabei nicht wirtschaftlich meßbare Belastungen durch die Pflege selbst im Vordergrund stehen (vgl. BVerwGE 29, 108 ).

  • Drs-Bund, 25.04.1961 - BT-Drs III/2673
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Daß diese Formulierung nicht so umfassend gemeint war, wie ihr Wortlaut nahelegt, ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber die Herausnahme der "Leistungen nach diesem Gesetz" aus dem Einkommensbegriff lediglich als Klarstellung bezeichnete (BT-Drucks. 3/2673, S. 8).

    Seine Zweckbestimmung liegt vielmehr darin, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, um so sicherzustellen, daß ihm die im Einzelfall notwendige Pflege in seiner häuslichen Umgebung auch wirklich zuteil wird (vgl. BT-Drucks. 3/2673, S. 2; 8/2534, S. 13 f.; 9/842, S. 91; BVerwGE 88, 86 ).

  • BVerwG, 24.04.1968 - V C 62.67
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Einkommens in § 76 Abs. 1 BSHG an dem Bedarf zu orientieren, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll (BVerwGE 29, 295 ; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 38.67 - <NDV 1968, S. 333/334>; vgl. BT-Drucks. 3/1799, S. 51).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Einkommens in § 76 Abs. 1 BSHG an dem Bedarf zu orientieren, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll (BVerwGE 29, 295 ; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 38.67 - <NDV 1968, S. 333/334>; vgl. BT-Drucks. 3/1799, S. 51).
  • BVerwG, 22.08.1974 - V C 52.73

    Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld wegen der Notwendigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Das Pflegegeld ist - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und dient auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten, indem es der Pflegeperson als wirtschaftliches Entgelt für ihre Pflegeleistung zugewendet wird, um wie Erwerbseinkommen ihren allgemeinen Unterhaltsbedarf zu decken (vgl. BVerwGE 29, 108 ; 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - und vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ).
  • BVerwG, 12.10.1981 - 5 B 79.81
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Das Pflegegeld ist - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt - nicht für den Unterhalt des Pflegebedürftigen und seiner Familie im allgemeinen bestimmt und dient auch nicht dazu, den Pflegeaufwand abzugelten, indem es der Pflegeperson als wirtschaftliches Entgelt für ihre Pflegeleistung zugewendet wird, um wie Erwerbseinkommen ihren allgemeinen Unterhaltsbedarf zu decken (vgl. BVerwGE 29, 108 ; 70, 278 ; 88, 86 ; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - und vom 12. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 79.81 - ).
  • BVerwG, 19.06.1968 - V C 38.67

    Zur Behandlung von Rentennachzahlungen als Vermögen im Rahmen der

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Einkommens in § 76 Abs. 1 BSHG an dem Bedarf zu orientieren, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll (BVerwGE 29, 295 ; Urteil des erkennenden Senats vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 38.67 - <NDV 1968, S. 333/334>; vgl. BT-Drucks. 3/1799, S. 51).
  • Drs-Bund, 02.02.1979 - BT-Drs 8/2534
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1992 - 5 C 82.88
    Seine Zweckbestimmung liegt vielmehr darin, es dem Pflegebedürftigen zu ermöglichen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, um so sicherzustellen, daß ihm die im Einzelfall notwendige Pflege in seiner häuslichen Umgebung auch wirklich zuteil wird (vgl. BT-Drucks. 3/2673, S. 2; 8/2534, S. 13 f.; 9/842, S. 91; BVerwGE 88, 86 ).
  • LSG Hessen, 12.11.2014 - L 6 AS 491/11

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid -

    Das Pflegegeld solle zunächst die vielfältigen Aufwendungen für die häusliche Pflege abdecken; es solle außerdem pflegebedürftige Menschen in die Lage versetzen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, indem sie durch Zuwendungen Dank für geleistete und Erwartung künftiger Hilfe ausdrückten (Verweis auf BVerwG, Urtl. v. 4. Juni 1992 - 5 C 82/88, Rn. 11, und LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Januar 2006 - L 23 B 1009/05 SO ER u.a.).

    Der entsprechenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts und weiterer Verwaltungsgerichte, die eine Anrechnung weitergeleiteten Pflegegeldes im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abgelehnt hätten (Verweis auf BVerwG, Urtl. v. 4. Juni 1992 - 5 C 82/88; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23. April 1996 - 6 S 782/96; VG Dresden, Urtl. v. 25. Februar 1997 - 6 K 3438/96), liege die Annahme zu Grunde, dass eine Anrechnung die Motivation der pflegenden Person beende oder zumindest verringere, weiter Pflegeleistungen zu erbringen.

    Auch ist vor diesem Hintergrund das vom Kläger für sich in Anspruch genommene Urteil des BVerwG vom 4. Juni 1992 (Az.: 5 C 82/88, BVerwGE 90, 217) zur entsprechenden Problematik nach dem BSHG auf das Grundsicherungsrecht nicht übertragbar: Das BVerwG hatte dort entschieden, dass das Pflegegeld nach § 69 Abs. 3 S. 1 BSHG, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß einer ihm nahestehenden Pflegeperson zugewendet hatte, von dieser grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG einzusetzen sei.

  • BVerwG, 25.03.1993 - 5 C 45.91

    Sozialhilfe - Pflegegeld - Revision - Sprungrevision

    Das Pflegegeld nach § 69 BSHG wird - wie der Senat wiederholt dargelegt hat - gewährt, um den Pflegebedürftigen von vornherein in den Stand zu versetzen, vielfältige Aufwendungen der durch § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG erfaßten Art ohne Einzelnachweis aufzufangen, weil davon ausgegangen werden kann, daß ein Pflegebedürftiger, der Wartung und Pflege dauernd und in erheblichem Umfang benötigt, derartige Aufwendungen regelmäßig haben wird (vgl. Urteil vom 22. August 1974 - BVerwG 5 C 52.73 - (FEVS 23, 45/47) sowie BVerwGE 58, 68 (72) [BVerwG 10.05.1979 - 5 C 79/77]; 70, 278 (284) [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 29/83]; 88, 86 (90) [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87]; 90, 217 (219) [BVerwG 04.06.1992 - 5 C 22/87]).

    Das Pflegegeld stellt demnach kein Entgelt für die Pflegeperson dar, sondern es soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, sich die - grundsätzlich - unentgeltliche Pflegebereitschaft einer nahestehenden Person oder eines Nachbarn (etwa durch Übernahme von deren Aufwendungen oder auch durch kleinere Zuwendungen) zu erhalten (vgl. BVerwGE 29, 108 (110) [BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67]; 88, 86 (90 f. [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87]); 90, 217 (219 f.)).

    Ebensowenig wie das Pflegegeld der Sozialhilfe (vgl. BVerwGE 29, 108 (110) [BVerwG 31.01.1968 - V C 27/67]; 88, 86 (91) [BVerwG 14.03.1991 - 5 C 8/87]; 90, 217 (219) [BVerwG 04.06.1992 - 5 C 22/87]) zielt die Geldleistung der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar auf die Deckung des Pflegebedarfs.

  • LSG Sachsen, 10.11.2020 - L 8 SO 67/20
    Das Pflegegeld ist nicht zur Entlohnung von Pflegepersonen oder Pflegekräften, sondern in erster Linie zur Förderung bzw. Erhaltung der Pflegebereitschaft bestimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 82/88 - juris Rn. 11).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1991 - 8 C 49.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2592
BVerwG, 13.12.1991 - 8 C 49.90 (https://dejure.org/1991,2592)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1991 - 8 C 49.90 (https://dejure.org/1991,2592)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1991 - 8 C 49.90 (https://dejure.org/1991,2592)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wohngeld - Ermittlung des Jahreseinkommens - Kosten der Unterkunft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 187
  • BVerwGE 89, 275
  • NVwZ 1993, 66 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 633
  • ZMR 1992, 356
  • VBlBW 1992, 331
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1991 - 8 C 49.90
    Das Berufungsgericht führt aus, durch die Streichung des § 29 des Ersten Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 177) als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1969 (1 BvL 4/69 - BVerfGE 27, 220) seien auch Sozialhilfeempfänger in den Kreis der Wohngeldberechtigten einbezogen worden.
  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 91.87

    Anspruch auf Gewöhrung eines erhöhten Wohngeldes - Einnahmen im Sinne des § 10

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1991 - 8 C 49.90
    Soweit das Berufungsgericht meint, es widerspreche dem System des Wohngeldrechts, wenn - mangels der von ihm für geboten gehaltenen Einschränkung - im Einzelfall vom Anrechnungsverbot (in Höhe der Kosten der Unterkunft) erfaßt würden auch laufende Leistungen für den Lebensunterhalt, die überhaupt nichts mit Leistungen für die Unterkunft zu tun hätten, ist richtig, daß der Gesetzgeber in § 10 WoGG für das Wohngeldgesetz einen weiten Einkommensbegriff gewählt hat, um sicherzustellen, daß möglichst alle Einnahmen bei der Wohngeldberechnung (im Ergebnis wohngeldmindernd) berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 91.87 - Buchholz 454.71 § 14 WoGG Nr. 3 S. 1 ).
  • BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 13.96

    Schwerbehinderte - Unterbringung in einem Heim für Behinderte -

    Nach der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 13. Dezember 1991 - BVerwG 8 C 49.90 - (Buchholz 454.71 § 14 WoGG Nr. 4 S. 3 [5 f.]) gilt dies unabhängig davon, ob in den laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt Leistungen für die Unterkunft enthalten sind oder nicht.

    Vom Anrechnungsverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG erfaßt werden nach dessen alter wie nach dessen neuer Fassung laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nur in Höhe der Kosten der Unterkunft (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991, a.a.O. S. 6).

    Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist danach gegenüber dem Wohngeld nur insoweit nachrangig (§ 2 BSHG), als sie die Kosten der Unterkunft deckt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991, a.a.O. S. 6 f.).

    Das ergibt sich aus den insoweit maßgebenden einschlägigen Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1991, a.a.O. S. 5).

  • OVG Saarland, 05.03.1993 - 8 R 81/91

    Kommunale Aufwandsentschädigung; Einkommen; Wohngeld

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.1992 - 8 C 14.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2590
BVerwG, 28.02.1992 - 8 C 14.90 (https://dejure.org/1992,2590)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1992 - 8 C 14.90 (https://dejure.org/1992,2590)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1992 - 8 C 14.90 (https://dejure.org/1992,2590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 72
  • NJW-RR 1992, 905
  • NVwZ 1993, 66 (Ls.)
  • ZMR 1993, 31
  • WM 1992, 384
  • DÖV 1992, 1063
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1992 - 8 C 14.90
    Das wird dadurch erreicht, "daß Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen gemäß § 6 AFWoG den Mieter nicht stärker belasten dürfen, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 u. 3/86 - BVerfGE 78, 249 ; vgl. auch die Urteile des Senats vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ).

    Diese Auslegung des § 6 AFWoG, wonach "die Fehlbelegungsabgabe den aus der öffentlichen Wohnungsbauförderung für den Abgabepflichtigen erwachsenden Mietzinsvorteil nicht übersteigen" kann (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268), hat das Bundesverfassungsgericht entscheidungstragend seiner Beurteilung des Fehlbelegungsgesetzes als verfassungskonform zugrunde gelegt.

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1992 - 8 C 14.90
    Das wird dadurch erreicht, "daß Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen gemäß § 6 AFWoG den Mieter nicht stärker belasten dürfen, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 u. 3/86 - BVerfGE 78, 249 ; vgl. auch die Urteile des Senats vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ).

    Vielmehr muß auch wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen eine die Abschöpfung ihrer tatsächlichen Subventionsvorteile übersteigende Abgabenerhebung - soweit wie möglich - vermieden werden (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

  • BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89

    Rechtmäßigkeit einer Fehlbelegungsabgabe - Wohnungsfürsorge der Deutschen

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1992 - 8 C 14.90
    Das wird dadurch erreicht, "daß Mietzins und Fehlbelegungsabgabe zusammen gemäß § 6 AFWoG den Mieter nicht stärker belasten dürfen, als wenn er in einer vergleichbaren freifinanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 u. 3/86 - BVerfGE 78, 249 ; vgl. auch die Urteile des Senats vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ).

    Vielmehr muß auch wegen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen eine die Abschöpfung ihrer tatsächlichen Subventionsvorteile übersteigende Abgabenerhebung - soweit wie möglich - vermieden werden (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1992 - 8 C 14.90
    Das zwingt ebenfalls dazu, im Beschränkungsverfahren nach § 6 AFWoG auf aktuelle Daten über die jeweilige Miethöhe zurückzugreifen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober 1991 - BvL 50/86 - NJW 1992, 423 f.).
  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Bei der nachträglichen Beschränkung der festgesetzten Fehlbelegungsabgabe sind nämlich bis zum Ende der sechsmonatigen Antragsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFWoG vorgenommene Mieterhöhungen auf einen diese Frist wahrenden Antrag des Wohnungsinhabers zu dessen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 28. Februar 1992 - BVerwG 8 C 14.90 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 9 S. 87 [88]).
  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 24.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Bei der Beschränkung der Ausgleichszahlung sind nur bis zum Ende der sechsmonatigen Antragsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFWoG vorgenommene Mieterhöhungen auf einen fristwahrenden Antrag des Wohnungsinhabers zu dessen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 28. Februar 1992 - BVerwG 8 C 14.90 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 9 S. 87 [88]).
  • OVG Niedersachsen, 18.10.1995 - 13 L 137/95

    Ausstellung; Vertriebenenausweis; Pommern; Deutsche Volksliste;

    Möglicherweise sieht das Bundesverwaltungsgericht das auch so (vgl. BVerwGE 90, 74 [BVerwG 28.02.1992 - 8 C 14/90] einerseits und S. 79/80 andererseits sowie Urt. v. 8.8. 1995 - 9 C 292.94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - 14 S 114/91

    Fehlbelegungsabgabe: Beschränkung der Ausgleichszahlung

    Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.2.1992 - BVerwG 8 C 14.90 -) entschieden hat, ist der in § 6 AFWoG getroffenen Regelung im Wege der systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entnehmen, daß bis zum Ende der sechsmonatigen Antragsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 2 AFWoG vorgenommene Mieterhöhungen auf einen diese Frist wahrenden Antrag zu berücksichtigen sind.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.1991 - 3 B 11.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6572
BVerwG, 06.09.1991 - 3 B 11.91 (https://dejure.org/1991,6572)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1991 - 3 B 11.91 (https://dejure.org/1991,6572)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1991 - 3 B 11.91 (https://dejure.org/1991,6572)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Apotheker - Berufspflicht - Ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung - Zulassung von Arzneimitteln - Deckungsvorsorge

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1579
  • NVwZ 1993, 66 (Ls.)
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